ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DEN ABSCHLUSS VON BAUVERTRÄGEN DER TEAM Amic GmbH PRÄAMBEL FÜR


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der TEAM Amic GmbH als Auftragnehmer (AN) und dem jeweiligen Auftraggeber (AG) für die Erbringung von Werkleistungen der TEAM Amic GmbH.


Die AGB gelten für AG als Verbraucher wie auch Unternehmer im selben Umfang, es sei denn, es wird ausdrücklich Abweichendes vereinbart.


Wir erbringen unsere Leistung ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGBs“), entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.


1. GELTUNGSBEREICH DER ÖNORM B 2110, B2118, sowie der AGB des AG und ABGB

Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 gelten, insofern nicht ausdrücklich Abstand genommen wird.


Die Bestimmungen der ÖNORM B 2118 gelten, insofern nicht ausdrücklich Abstand genommen wird. Die Bestimmungen der ABGB gelten, insofern nicht ausdrücklich Abstand genommen wird.
Die AGB des AG gelten nicht.


2. VERGÜTUNG:

Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. Kostenvoranschläge vom AN werden ausschließlich ohne Gewährleistung erstellt. Die Anwendung von § 1170a Abs 1 ABGB wird demnach ausnahmslos ausgeschlossen.

Verbraucher werden vor Erstellung eines Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht von € 400,00 zzgl. An- und Abfahrtskosten bei Besichtigungen hingewiesen. Wenn anschließend eine Beauftragung mit allen im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen erfolgt, wird dieses Entgelt in der Schlussrechnung gutgeschrieben.


2.1. PREISART
2.1.1. EINHEITSPREISVERTRAG


Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.


2.1.2. PAUSCHALBERTRAG

Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen, die in mündlicher als auch schriftlicher Form vereinbart werden können. Solange die Hauptauftragssumme nicht überschritten wird, erlaubt sich der AN Teil- und Abschlagsrechnungen in Pauschale abzurechnen.


2.1.3. REGIELEISTUNG

Wenn keine konkrete Vereinbarung erfolgt, gilt ein angemessener Werklohn als vereinbart.


2.1.4. ZUSÄTZLICHES ZUR PREISART:

Die vom AN angegebenen Preise werden, soweit nicht anders angeführt, netto (ohne Ust.)
angegeben.

Die Anwendung von §1170a Abs.2 ABGB wird in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, kann der AN Altmaterial und Bauschutt an einer von der Bauleitung zugewiesenen Stelle im Baustellenbereich deponieren (bei nicht erfolgter Zuweisung: an einer geeigneten Stelle unserer Wahl) und ist die fach- und umweltgerechte Entsorgung vom AG zu veranlassen und zu vergüten. Abbildungen sind unverbindlich. Druckfehler, Produktänderungen und Preisänderungen sind vorbehalten und wird der AN die jeweiligen, bei Lieferung gültigen Preise verrechnen.


2.2. PREISVERÄNDERUNG (PREISGLEITUNG)

Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 “Preisumrechnung von Bauleistungen”, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen oder die Baukostenveränderungen des BMDW für Baugewerbe und Bauindustrie.


2.3. LEISTUNGSÄNDERUNG UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Allgemein ist festzuhalten, dass grundsätzlich vom AN montierte Gegenstände und ausgeführte Leistungen, nur nach schriftlicher Anmeldung des AG und ausdrücklich vom AN erteilter Zustimmung eine Änderung vorgenommen werden darf. Leistungen die bezugnehmend zum zuvor gehendem ohne Voranmeldung in Eigenregie ausgeführt werden, entbinden den AN von allen Pflichten und Gewährleistungsansprüchen und dürfen vom AN Abgerechnet werden.


2.3.1. ZUSÄTZLICH ANGEORDNETE LEISTUNGEN

Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.


2.3.2. ÜBERSCHREITUNG DES VEREINBARTEN ENTGELTS

Stellt sich eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu diesem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 10%-ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.


2.3.3. NOTWENDIGE

ZUSATZLEISTUNGEN
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist. Derartige Leistungen gelten somit von Beginn an als zusätzlich entgeltlich mitbeauftragt.


2.3.4. RETOURWAREN

Retourwaren können nur nach Zustimmung des AN akzeptiert werden; diese Waren werden bei ordnungsgemäßer Rückstellung mit zumindest 25% Manipulationsgebühr zurückverrechnet. Nicht lagermäßig geführte Ware (Sonderbestellungen) können nicht retourniert werden.


2.4. RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG


2.4.1. ABRECHNUNG


Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so darf der AN die erbrachten Leistungen zum Ende eines jeden Monats abrechnen.

Die Abrechnung der Massen erfolgt derart, dass Öffnungen >0,5m2 und <4m2, welche mit Schablonen bzw. Kantenschutz hergestellt werden und die Leibung nicht verputzt wird, hohl für voll gerechnet werden.

Bei Öffnungen >4m2 bei denen die Anschlüsse von Fenster, Türen, udgl. bündig mit dem Mauerwerk liegen werden die Laibungen zusätzlich verrechnet.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der AN berechtigt, zum Vertragsabschluss 40 % des Entgelts der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen sowie sachlich gerechtfertigte Teilrechnungen in Pauschale gemäß Baufortschritt zu legen.

Grundsätzlich sind für die Abrechnung die jeweilig gültigen ÖNormen anzuwenden.


2.4.2. ZAHLUNGSFRIST


Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 0 Tage (sofort fällig) ab Rechnungsdatum.


2.4.3. MANGELHAFTE RECHNUNGSLEGUNG


Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 7 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen. Eine zusätzliche Prüffrist steht nicht zu. Verstreicht die angegebene Frist, gilt die Rechnung als akzeptiert und ist voll zu vergüten.


2.4.4. VERZUGSZINSEN

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen bei unternehmensbezogenen Geschäften 9,5 % pA. über dem Basiszinssatz. Bei Verbrauchergeschäften wird ein Zinssatz von 6 % pA. vereinbart.

Die Zinsen beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN ab Rechnungsdatum zu laufen.

Die Mahnkosten in Höhe von € 40,00 (zzgl. 20% USt.) pro Mahnung sind zu ersetzen.

Bei B2B-Geschäften ist der AN berechtigt, Verzugszinsen gem. § 456 UGB, sowie Mahnkosten gem. § 458 UGB in Rechnung zu stellen.


2.4.5. SKONTO UND RABATTE

Die Berechtigung AG zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Bei der Überschreitung von Zahlungsfristen verfallen gewährte Skonti und Rabatte. Der AN ist berechtigt, diese dem AG in Rechnung zu stellen. Dies gilt, auch wenn der AG mit nur einer Teilzahlung in Verzug gerät: diesfalls verliert der AG die gewährten Skonti und Rabatte für alle bereits geleisteten und zukünftig noch zu erbringenden Teilzahlungen.


2.4.6. AUFRECHTBEFUGNIS

Eine Aufrechnungsbefugnis ist grundsätzlich aus steht dem AG nur soweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt worden sind bzw. soweit die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des AG stehen oder der AN zahlungsunfähig ist.


3. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann. Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.


4. DOKUMENTATION DER LEISTUNGEN

Wenn zur Dokumentation nichts geregelt wird, besteht keine Pflicht des AN zur Dokumentation der Leistungen.


5. ANSCHLÜSSE

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN unentgeltlich in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.


6. LIEFERUNG UND ÜBERNAHME


6.1. Die Ware wird auf Kosten des Käufers, allenfalls auch durch einen Transporteur, an die bei Bestellung angegebene Lieferadresse geliefert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Beförderung der Ware durch einen Transporteur gilt als jedenfalls vom Käufer genehmigt.

6.2. Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Zufahrt mit schwerem Lastzug gewährleistet ist. Sofern vereinbart, gilt eine Zustellung durch Abladung am Lieferort auch in Abwesenheit des Kunden als ordnungsgemäß zugestellt.

6.3. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird bzw. eine Zustellung aus Gründen, die beim Käufer liegen, nicht möglich ist. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden zu lagern und angemessene Lagerkosten dafür zu verlangen.


6.3.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart gilt für Gerüste die Wahren Übernahme ab Lieferung. Eine Stehzeit von 4 Wochen gilt als vereinbart. Bei Überschreitung sind wir berechtigt für jede weitere Woche einen Preis von 0,50€ je Quadratmeter [m²] und angefangener Woche zu verrechnen. Eine Ankündigung zur Überschreitung der Stehzeit muss unsererseits nicht angegeben werden.


6.4. Die angegebenen Liefertermine sind freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich der rechtzeitigen Zulieferung an unser Unternehmen. Für verspätete Lieferungen wird daher unsererseits keine Haftung übernommen. Sofern nicht anders vereinbart sind Bestellungen auf Abruf werden spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung geliefert und verrechnet.


6.5. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare
Ereignisse Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, Pandemien, Seuchen und dgl., sowie von uns oder von unseren Lieferanten nicht zu vertretende Verkehrsunfälle (leichte Fahrlässigkeit schadet hier nicht) und sonstige Betriebsstörungen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind, jedoch in jedem Falle nur insoweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der Leistungsstörung nachweisen.

Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich, so erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen. Führen derartige Umstände lediglich zu einer Warenknappheit, so sind wir auch berechtigt, die jeweils zur Verfügung stehenden Warenmengen nach eigenem Ermessen auf unsere Abnehmer aufzuteilen.

Keinesfalls werden wir dadurch verpflichtet, uns mit den vertrags- bzw. angebotsgegenständlichen Waren bei fremden Lieferanten einzudecken. Maßnahmen von uns im Sinne dieser Bestimmungen berechtigen den Abnehmer weder zu Vertragsrücktritt noch zu anderen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüche.


6.6. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übernahme der Ware in unseren Lagern durch den Besteller, bei Lieferungen durch uns, bei der Anlieferung an die genannte Lieferadresse bzw. bei der Übergabe der Ware an den Transporteur. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Gefahrtragung.

Wird die Lieferung von uns selbst durchgeführt und kann sie aus von Käufer zu vertretenen Gründen nicht vollzogen werden, so geht die Gefahr beim ersten Lieferversuch auf den Besteller über.


6.7. Die Ware wird bei Transport durch Dritte gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und dann zu seinen Lasten und auf seine Rechnung versichert. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu melden und unverzüglich deren Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.


7. GEWÄHRLEISTUNG SAMT ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, SCHADENERSATZ UND RÜGEPFLICHT

Vorab wird festgehalten, dass Farbunterschiede und Differenzen in der Materialstruktur, sofern der Unterschied nicht wesentlich ist, unbeachtlich sind. Die TEAM Amic GmbH leistet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Gewähr für eine Lieferung bzw. Ausführung der Arbeiten entsprechend den im Auftrag vereinbarten Bedingungen, sowie dem jeweiligen Stand der Technik.

Eine darüberhinausgehende Gewährleistung für besondere Eigenschaften bzw. eine besondere Eignung wird vom AN nur dann übernommen, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Wir leisten nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr, dass die Ware ordnungsgemäß ist und gewöhnliche Eigenschaften aufweist; für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.


7.1. Für Gewährleistungsansprüche gilt die Vermutung der Mangelhaftigkeit des § 924 ABGB nicht. Zudem besteht das Zurückbehaltungsrecht für den restlichen Werklohn maximal in Höhe der angemessenen Verbesserungskosten.


7.2. Für Mangelschäden sowie Mangelfolgeschäden, welche seitens der AN verursacht wurden, und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt (somit bei leichter Fahrlässigkeit) gilt Folgendes: Die Haftung bei einer Auftragssumme von bis zu EUR 250.000,00 ist auf höchstens EUR 12.500,00 begrenzt. Bei einer Auftragssumme über EUR 250.000,00 ist die Haftung mit 5% der Auftragssumme höchstens EUR 25.000,00 begrenzt.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden.


7.3. Der AG, auch als Verbraucher, hat bei sonstigem Anspruchsverlust Mängel im Sinne des § 377 UGB binnen angemessener Frist anzuzeigen. Als angemessene Frist gilt eine Frist von 10 Tagen ab Übergabe, bzw. bei vorläufiger Nicht-Erkennbarkeit binnen 10 Tagen ab dem sich Zeigen des Mangels. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausnahmslos erloschen.

Vom Anspruchsverlust umfasst sind sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache.

7.4. Für unberechtigte Mängelbehauptungen vom AG, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des AG zumindest zwei Versuche einzuräumen. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.


7.5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Arbeiten, der Arbeiten des AN vorangegangenen Gewerke nicht in technisch einwandfreiem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.


7.6. Für kundenseitig beigestelltes Material, Geräte oder ähnliches wird keine Gewährleistung übernommen.



7.7. Die Ware ist vom Kunden sofort nach Ablieferung zu untersuchen; hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige eines Mangels oder Schadens hat bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Wird die Mängelrüge nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben, so gilt die Ware als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung bekannt zu machen, andernfalls die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.


7.8. Die Untersuchung der Ware lediglich durch Stichproben gilt nicht als ordnungsgemäße Untersuchung.


8. VEREITELUNG DES AUFTRAGES UND ANZURECHNENDE ERSPARNIS


Für sämtliche bis zur Vereitelung erbrachten (anteilsmäßigen) Leistungen steht das bis dahin (anteilsmäßige) Entgelt zu. Für darüberhinausgehende Ansprüche des AN gilt Folgendes:

Es wird vereinbart, dass die Ersparnis gem. § 1168 ABGB, welche der AN sich anrechnen muss (oder durch anderweitige Verwendung erworben hat), 60% der noch offenen Leistungen beträgt. Beiden Vertragsteilen kommt das Recht zu, eine geringere oder höhere Ersparnis nachzuweisen, wobei jenen Vertragsteil, welcher eine Abweichung von dieser Regelung behauptet, die Beweislast trifft.


9. ZEITABLAUFPLAN UND VERZUG SAMT RÜCKTRITTSRECHT DES AN SOWIE HÖHERE
GEWALT

9.1. Der AN ist berechtigt, die Leistungen einzustellen, wenn der AG seine vereinbarten Teilzahlungen nicht fristgerecht leistet. Erst 2 Wochen nach erfolgter Zahlung ist der AN wieder verpflichtet, die Arbeiten fortzusetzen.

Wenn Zahlung erfolgt, gilt unter anderem Folgendes: Ein allenfalls vereinbarter Fertigstellungstermin verschiebt sich um die Zeitdauer des Verzuges der Zahlung durch den AG plus 2 Wochen. Weiters kann der AN unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.


9.2. Sofern der AN keine Leistungen wegen Ereignissen höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen, erbringen kann, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

Sämtliche im Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie und Lieferkettenproblemen der Lieferanten stehende Hindernisse werden ausdrücklich als höhere Gewalt angesehen.


10. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum des AN. Die TEAM Amic GmbH ist bei der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes auch berechtigt, Waren zurückzunehmen und dabei auch montiertes Material abzumontieren. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Ein Eigentumsvorbehalt gilt zur Sicherung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber. Die TEAM Amic GmbH ist berechtigt, einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt zur Gänze geltend zu machen, auch wenn der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren eine allfällige offene Forderung übersteigt.


11. GEFAHRTRAGUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

Sollte das Gewerk durch Zufall oder außergewöhnliche Umstände ohne Verschulden des AN untergehen, geht dies zu Lasten des AG. Der AG hat sodann das (anteilige) Entgelt für die bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen.


12. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

12.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen AN und AG unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


12.2. Als Gerichtsstand wird ausschließlich das für den Sitz des AN sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz vereinbart. Für Verträge mit Verbrauchern gilt jedoch abweichend davon, dass diese gem. § 14 KSchG nur am Gericht seines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltes) geklagt werden dürfen.


13. MITWIRKUNGSPFLICHT


13.1. Zur Ausführung der Leistung ist die TEAM Amic GmbH frühestens verpflichtet, wenn alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber mit seiner Leistungsverpflichtung nicht in Verzug ist, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Auftragsausführung geschaffen wurden. Dafür ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich.

13.2. Für die freie Zufahrt zur Baustelle sowie zur Abladestelle und für den Zugang zum tatsächlichen Leistungsort an der Baustelle hat der Auftraggeber zu sorgen.

13.3. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungserbringung kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Auftraggeber einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Auftraggeber keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.


13.4. Der AG hat die für die Leistungsausführung erforderlichen Strom- und Wassermengen sowie alle sonstigen Infrastrukturleistungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


13.6. Der Auftraggeber haftet für die Sicherheit der von AN oder ihren Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte.


14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


14.1. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass der AN bei Verwendung von kundenseitig beigestelltem Material dem Kunden 15% des Verkaufspreises vom AN dieser oder gleichartiger Materialien berechnen können. Ebenso kann ein durch Verwendung von kundenseitig beigestelltem Material oder Geräten oder ähnlichem entstehender Mehraufwand (z.B. Adaption des bereitgestellten Materials etc.) verrechnet werden.

 

14.2. Vertraglich vereinbarte Entgelte kann der AN aus eigenem anpassen, wenn sich seit Vertragsabschluss Änderungen von zumindest 5% im Hinblick auf Lohnkosten, Materialkosten oder Rohstoffkosten etc. ergeben haben. Das Ausmaß der Anpassung entspricht der Veränderung der tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Vergleich zu den Kosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Leistung.

 

Bei Verbrauchern trifft dies nur auf Entgelt für Leistungen zu, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen waren.


14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


14.4. Wenn von den Bestimmungen im geschlossenen Vertrag abgegangen werden soll, bedarf es für die Gültigkeit der Schriftform.


AGB der Team Amic GmbH, Fassung März 2023